Im Mai 2014 wurde in Hessen ein Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der NSU-Morde eingesetzt, der sich spezifisch mit dem Mord an Halit Yozgat in Kassel beschäftigen soll. Zuvor wurde im hessischen Landtag darüber gestritten, ob es überhaupt eines Untersuchungsausschusses bedarf. CDU und Bündnis90/Die Grünen empfahlen die Einsetzung einer Expertenkommission, die Vorschläge zur Reform der hessischen Sicherheitsbehörden erarbeiten sollte. Eine tatsächliche Aufklärungsarbeit über den Mord in Kassel und die Verstrickungen des Landesamtes für Verfassungsschutz wären bei der Kommission aber außer Acht geblieben. Die Befugnisse eines Untersuchungsausschusses sind wesentlich weitreichender und gehören zum Kernbestandteil parlamentarischer Kontrolltätigkeit. Der Ausschuss soll eine Aufklärung von politischen Sachverhalten ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen. Im Fokus stehen dabei in der Regel rechtsstaatliche Verfehlungen von Staatsapparaten, Behörden oder einzelnen staatlichen Beamt_innen. Der hessische Landtag hat derzeit zwei Untersuchungsausschüsse eingesetzt: einen zur Mordserie des NSU sowie zur Schließung des Atomkraftwerks Biblis.
I. Rechtsgrundlagen und Einsetzung
Untersuchungsausschüsse können in allen deutschen Landesparlamenten und im Bundestag einberufen werden. Die gesetzliche Grundlage zur Einberufung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag findet sich in Art. 44 I GG. Seit 2001 gibt es zudem das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestags (PUAG), in dem die Einsetzung und bestimmte Verfahrensvorschriften geregelt sind.
In Hessen findet sich die Rechtsgrundlage in Art. 92 I Hessische Verfassung sowie § 54 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags. Auf dieser Grundlage wurde am 22.05.2014 auf Antrag der SPD auch der NSU-Untersuchungsausschuss eingesetzt (Drucksache 19/445). [1]
Das Recht Untersuchungsausschüsse einzusetzen ist vor allem ein Recht der politischen Minderheit, also der Opposition im Parlament. Denn oft geht es um die Aufklärung von Sachverhalten, die in die Zeit der jeweiligen Regierungskoalition fallen. Deshalb bedarf die Einsetzung des Untersuchungsausschusses keiner Mehrheit im Parlament. Im Deutschen Bundestag benötigt man beispielsweise ein Viertel der Abgeordneten, um einen Ausschuss einzusetzen. In Hessen ist es demgegenüber nur ein Fünftel. Die Mehrheit des Parlaments kann den Untersuchungsgegenstand des Ausschusses auch nicht abändern.
Der Gegenstand des Untersuchungsausschusses muss aber bestimmt sein. Die Minderheit des Parlaments kann nicht jeden Vorfall im Rahmen eines Ausschusses klären lassen. Zum Beispiel darf der sogenannte „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ nicht überprüft werden, also die interne Willensbildung der Regierung. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG steht teilweise einer Einsetzung entgegen, der private Bereich einer Person darf nicht Gegenstand der parlamentarischen Aufklärung sein. Schließlich darf sich der Untersuchungsausschuss nur mit denjenigen Sachverhalten beschäftigen, für die das Parlament zuständig ist. Der Bundestag kann nur über Zuständigkeiten des Bundes Nachforschungen anstellen, der Landtag Hessen nur über Sachverhalte mit hessischem Landesbezug. Die Untersuchungsfragen im NSU-Ausschuss finden sich im Einsetzungsantrag der SPD.
II. Rechte des Untersuchungsausschusses
Der Untersuchungsausschuss tagt öffentlich. Er ist deswegen besonders geeignet, um politische Sachverhalte über einen längeren Zeitraum in der öffentlichen Debatte zu thematisieren.
Zudem kann der Untersuchungsausschuss von anderen staatlichen Behörden die Vorlage von Beweismitteln verlangen, zum Beispiel Akten. Gerade im Zusammenhang mit dem NSU haben einige Verfassungsschutzämter unter Verweis auf § 96 Strafprozessordnung (StPO) die Herausgabe von relevanten Akten verweigert. Nach § 96 StPO kann die Vorlage von Dokumenten verweigert werden, sofern diese dem „Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes“ Nachteile bringen. Jedoch: das Staatswohl sollte sehr eng verstanden werden. Der Untersuchungsausschuss hat selbst Mittel zur Verfügung um sensible Dokumente zu untersuchen oder auch Zeug*innen geheim zu befragen. In der Vergangenheit wurde das „Staatswohl“ immer wieder benutzt, um die unzulässige Arbeit der Verfassungsschutzämter vor der Öffentlichkeit abzuschirmen.
Eine weitere wichtige Funktion des Untersuchungsausschusses besteht in der Befragung von Zeug_innen. In Hessen dürften insbesondere die Aussagen des Verfassungsschutzmitarbeiters Andreas Temme von Interesse sein, der während des Mordes an Halit Yozgat am Tatort zugegen war. Temme hat jedoch bislang vor dem Bundestagsuntersuchungsausschuss und im NSU-Prozess beharrlich geschwiegen. Deswegen werden auch andere Mitarbeiter_innen des Landesamtes in den Fokus rücken, genauso wie der aktuelle Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU).
Art. 92 der Hessischen Verfassung
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragssteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis unberührt.